ROSENBERGER, LANGER & CIE. | Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Zu den nachfolgenden Angaben sind wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet.

 

Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt.

Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 OffenlegungsVO)

  • Nachhaltigkeitsrisiken wie z.B. Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen oder schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben.
  • Als Unternehmen möchte RL&C einen Beitrag leisten zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. In unserer Unternehmensorganisation beachten wir entsprechende Nachhaltigkeitsziele im Rahmen des allgemeinen Risikomanagements.
  • Bei Investitionsentscheidungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung werden Nachhaltigkeitsrisiken nicht berücksichtigt.
     

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 OffenlegungsVO)

  • Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein. 
  • RL&C hat grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, der Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen der Anlageentscheidungen zu vermeiden. Jedoch ist die Erfüllung der hierfür festgelegten rechtlichen Vorgaben mit den entsprechenden Rahmenbedingungen in voller Gänze nach wie vor mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Auch eine vollständig transparente Berichterstattung hierfür ist aus Sicht von RL&C noch nicht gänzlich machbar. Aus diesem Grund kann RL&C keine seriöse Nachhaltigkeitsstrategie in der Vermögensverwaltung anbieten oder entsprechende Nachhaltigkeitswünsche des Kunden umsetzen sowie auch nicht die erforderlichen vollständig transparenten Reportings in diesem Bereich zur Verfügung stellen.
  • Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile ist RL&C daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise die im Rahmen der Investitionsentscheidungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigt werden. Daher ist RL&C gehalten, u. a. auf der Unternehmens-Webseite zu erklären, dass diese nicht berücksichtigt werden.
  • RL&C erklärt aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an der Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.         

 

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik (Art. 5 OffenlegungsVO)

 

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken wird derzeit in der Vergütungspolitik der RL&C nicht berücksichtigt.

 

 

Erklärung zur Nichtberücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 7 OffenlegungsVO) 

 

Die der Finanzportfolioverwaltung zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

  • Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf sog. Nachhaltigkeitsfaktoren (Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung) haben.
  • RL&C hat grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, der Verantwortung als Wertpapierinstitut gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen der Anlageentscheidungen bzw. -empfehlungen zu vermeiden. Die Erfüllung der hierfür festgelegten rechtlichen Vorgaben mit den entsprechenden Rahmenbedingungen in voller Gänze ist nach wie vor mit einem extrem hohen Aufwand verbunden. Auch eine vollständig transparente Berichterstattung hierfür ist aus Sicht der RL&C noch nicht gänzlich machbar. Aus diesem Grund kann RL&C keine seriöse Nachhaltigkeitsstrategie in der Vermögensverwaltung anbieten oder entsprechende Nachhaltigkeitswünsche des Kunden umsetzen sowie auch nicht die erforderlichen vollständig transparenten Reportings in diesem Bereich zur Verfügung stellen.
  • Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile ist RL&C daher derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass und in welcher Art und Weise im Rahmen der Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.Daher ist RL&C gehalten, eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung diese Auswirkungen nicht berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) bzw. Art. 4 Abs. 5 Buchstabe b) OffenlegungsVO).
  • Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale i.S.d. Art. 8 OffenlegungsVO ist nicht beabsichtigt. Nachhaltige Investitionen i.S.d. Art. 9 OffenlegungsVO werden nicht angestrebt.
  • RL&C erklärt aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an der Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.

 

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