Das kommt drauf an… Verstirbt eine Person, die kein Testament erstellt hatte, kommt die sog. gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Hiernach sind die Familienmitglieder in Erben verschiedener Ordnungen eingruppiert. Ist ein Erbe einer Ordnung vorhanden, schließt er alle nachfolgenden Ordnungen vom Erbe aus. Die 1. Ordnung stellen Ehepartner und Kinder des Erblassers dar, die zu gleichen Teilen erben. Zur 2. Ordnung zählen Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, zur 3. Ordnung Großeltern, Tanten und Onkel.
Wenn eine Person nach ihrem Tod eine anderweitige Verteilung ihres Vermögens wünscht, muss dies in einem Testament verfügt werden. Dieses ist für die Erbfolge bindend. Sinnvoll ist ein Testament mitunter auch dann, wenn Kinder der 1. Erbfolge minderjährig sind. Je nach Umfang des Erbes und familiärer Konstellation kann dies im Erbfall Einschränkungen mit sich bringen, da das Kind noch nicht voll geschäftsfähig ist.
Um zu entscheiden, ob ein Testament notwendig ist, sollte sich jede*r überlegen, wer das eigene Vermögen im Todesfall erhalten soll. Wenn die gesetzliche Erbfolge den Wünschen entspricht, ist keine weitere Handlung erforderlich. Im Idealfall wird ein Testament oder – bei Beteiligung mehrerer Personen – ein Erbvertrag mit juristischer Beratung durch einen Rechtsanwalt erstellt. Hier können dann auch weitere Gestaltungsmöglichkeiten wie z.B. die notarielle Beurkundung, die Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht oder auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zwecks Abwicklung der Verfügungen besprochen werden.