top of page

Stiftung

Eine Stiftung benötigt drei wesentliche Elemente:

  • Stiftungszweck

  • Stiftungsvermögen

  • Stiftungsvorstand

Prägende Elemente sind meist eine Herzensangelegenheit des/der Gründer/s und ein „Ewigkeitsgedanke“. Motiv können auch fehlende Erben sein, damit das Vermögen eines Erblassers nach dessen Tod dennoch sinnvoll verwendet werden kann.


Das Stiftungsvermögen wird mit Hilfe einer Satzung einem bestimmten Zweck gewidmet. Meist handelt es sich um gemeinnützige Zwecke wie z.B. Alten- oder Behindertenpflege, Kinder- und Jugendförderung, Tier- oder Naturschutz, kulturelle, kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke u.a.m. Entscheidend ist, dass das Stiftungsvermögen in der Regel nicht verbraucht werden darf, sondern erhalten werden muss und nur die Erträge aus dem Vermögen dem Stiftungszweck zufließen.


Der Stiftungsvorstand ist für die Einhaltung und Umsetzung der Zwecke verantwortlich. Je nach Größe der Stiftung wird er von einem Beirat oder weiteren Organen unterstützt.


Das zuständige Regierungspräsidium und die hier angesiedelte Stiftungsaufsicht überwacht die Aktivitäten der Stiftung. Gemeinnützige Stiftungen unterliegen ferner einer strengen Kontrolle durch die Finanzverwaltung, da sie Spenden und Zustiftungen in das Stiftungsvermögen entgegennehmen und diese entsprechend bescheinigen dürfen.


In Deutschland gibt es ca. 24.000 Stiftungen, darunter auch private Familienstiftungen.

bottom of page